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  • 2024-03-22 - Freigabe durch Bundesrat
  • 2024-02-23 - Teillegalisierung von Cannabis beschlossen
  • 2024-02-02 - Gesetz zur Legalisierung von Cannabis
  • 2023-10-18 - Gesetzentwurf zur Cannabis-Entkriminalisierung
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  • Deutschlands dumme Drogenpolitik
  • Drug Nation - Das Versagen der Drogenpolitik
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  • Götz Widmann - Die Zaubersteuer (Live)
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  • Ananas Express
  • Der Rausch
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      Übliche medizinische Anwendungen:

    Chemotherapie bei Krebs
    Glaukom (Grüner Star)
    Eplepsie
    Multiple Sklerose
    Paraplegie und Quadriplegie
    AIDS
    Chronische Schmerzzustände
    Migräne
    Rheumatische Erkrankungen (Osteoarthritis | Spondylitis ankylosans)
    Neurodermitis und Juckreiz
    Prämenstruelles Syndrom (PMS),
    Menstruationskrämpfe und Wehenschmerzen
    Depressionen und andere seelische Erkrankungen

    Weniger gängige medizinische Anwendungen:

    Asthma
    Schlaflosigkeit
    Andere Ursachen für schwere Übelkeit
    Antimikrobielle Wirkungen
    Lokalanästhetische Wirkungen
    Tumorhemmende Wirkungen
    Dystonie
    Konzentrationsstörungen bei Erwachsenen
    Schizophrenie
    Systemische Sklerose (Sklerodermie)
    Crohnsche Krankheit
    Diabetische Gastroparese
    Pseudotumor cerebri
    Tinnitus aurium
    Gewalttätigkeit
    Psychisches Belastungssyndrom
    Phantomschmerzen
    Alkoholismus und andere Suchterkrankungen
    Marihuana im Alter
    Tödlich verlaufende Krankheiten
     
         
     
         
       
      Die Ablehnung von Beweisen, woher sie auch stammen, ist immer Verrat an jener letzten Vernunft, die Naturwissenschaften und Philosophie gleichermaßen vorwärtsdrängt.

    Alfred North Whitehead
     
         
     
         
      Tausend tolle Sachen ...  
         
      Die gibt es überall zu sehen ...  
         
      Manchmal muss man fragen ...  
         
      Um sie zu verstehen ...  
         
     
         
     
    Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)

    § 29 Straftaten


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.
    Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

    2.
    eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

    3.
    Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

    4.
    (weggefallen)

    5.
    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

    6.
    entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

    a)
    verschreibt,

    b)
    verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

    6a.
    entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

    6b.
    entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,

    7.
    entgegen § 13 Absatz 2

    a)
    Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

    b)
    Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

    abgibt,

    8.
    entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

    9.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

    10.
    einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

    11.
    ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

    12.
    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

    13.
    Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

    14.
    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

    Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

    (2)
    In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

    (3)
    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

    2.
    durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

    (4)
    Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (5)
    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.


    Fußnote
    § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 I 1207 - 2 BvL 43/92 u. a.
     
         
     
     
     
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